HINWEIS
Dies ist eine Übersetzung der originalen deutschen Version der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ der Internationale Geotextil GmbH. Bei Abweichungen im Verständnis zwischen dieser englischen Version der AGB und der deutschen Originalversion gilt letztere und ist maßgeblich.
§ 1 Geltungsbereich
- Neben weiteren vertraglichen Vereinbarungen gelten ausschließlich diese AGB für alle Geschäfte zwischen uns und dem Käufer oder Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ genannt. Auch wenn die Leistung erbracht oder die Zahlung angenommen wird, erkennen wir abweichende Bedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Dies gilt auch für andere allgemeine Geschäftsbedingungen als die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, insbesondere – aber nicht ausschließlich – für Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder Dienstleistungsverträge des Kunden, sofern deren Bestimmungen mehrfach von diesem verwendet werden und nicht mit uns verhandelt wurden. - Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, bis wir neue allgemeine Geschäftsbedingungen vorlegen.
- Alle zwischen uns und dem Kunden im Rahmen von Vertragsverhandlungen getroffenen Vereinbarungen sind aus Nachweisgründen schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu bestätigen.
- Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen sowie die Übernahme einer Garantie, insbesondere Zusicherungen von Eigenschaften oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bedürfen der Schriftform, sofern sie von Personen vorgenommen werden, die keine Vertretungsbefugnis besitzen.
Ein Schweigen unsererseits gilt nicht als stillschweigende Zustimmung, wenn hierdurch Verpflichtungen für uns entstehen.
§ 2 Planung, Beratung und Muster
- Wenn wir Planungs- oder Beratungsleistungen erbringen, ist der Kunde verpflichtet, uns hierfür sämtliche erforderlichen oder zweckdienlichen Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Planungen oder Beratungen vor deren Umsetzung auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen sowie die zugrunde gelegten Annahmen zu kontrollieren und uns etwaige Einwände unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für erste Entwürfe.
- Unsere Planungs- und Beratungsleistungen sind dienstleistungsbezogen und beziehen sich ausschließlich auf die von uns gelieferten Leistungen und Produkte. Diese Leistungen stellen lediglich Lösungshilfen für den Kunden dar und beinhalten keine Garantie, dass es sich um die beste oder kostengünstigste Lösung handelt. Eine Beratung außerhalb des Vertrags, das heißt ohne Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Leistungen durch uns, ist nicht Gegenstand der Beratungsleistung.
- Unsere mündlichen oder schriftlichen, anwendungsbezogenen Beratungen entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die Eignung der Produkte und Leistungen für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen.
- Unsere Beratungsleistungen basieren auf Erfahrungswerten. Sie sind unverbindlich, sofern sie sich auf Gegebenheiten beziehen, deren Richtigkeit wir nicht kennen können, z. B. auf die Zusammensetzung von Rohstoffen oder auf Arbeiten, die von Subunternehmern durchgeführt wurden.
Ein Unterlassen von Aussagen stellt keine Beratung dar. - Sofern die von uns gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen nicht mangelhaft sind, erfolgt deren Verwendung oder Verarbeitung ausschließlich auf Verantwortung des Kunden.
- Ausstellungs- oder Showroom-Muster werden kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern es sich um kleine Stoff-, Vlies- und Garnmuster oder andere handgefertigte Muster handelt. Muster mit einem Einzel- oder Gesamtwert von 100 EUR oder mehr werden berechnet.
§ 3 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich und gelten als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
- Grundsätzlich stellt die Bestellung des Kunden ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
- Wir nehmen die Bestellung innerhalb von 4 Wochen an, sofern nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde, durch eine von uns unterzeichnete Auftragsbestätigung, die dem Kunden zugesendet wird.
- Unser Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
- Die Erstbearbeitung eines Angebots ist in der Regel kostenfrei. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur dann kostenlos, wenn ein wirksamer Vertrag zustande kommt und bestehen bleibt.
- Beschreibungen und Abbildungen unserer Produkte und Leistungen in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten sind unverbindlich, sofern ihre vertragliche Einbeziehung nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie entbinden den Kunden nicht von der eigenen Prüfung.
Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können naturgemäß nur allgemeiner Art sein; möchte der Kunde daraus verbindliche Eigenschaftszusicherungen oder Aussagen zur Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck ableiten, muss er dies in seiner Bestellung ausdrücklich angeben. - Sämtliche zur Ausführung der Bestellung notwendigen Angaben müssen in der Bestellung des Kunden enthalten sein. Dies betrifft alle von uns zu liefernden Waren, Werke und sonstigen Leistungen. Insbesondere (aber nicht ausschließlich) sind folgende Angaben erforderlich: Artikelbezeichnung, Menge, Maße, Material, Materialzusammensetzung, Vorbehandlung, Verarbeitungsvorgaben, Behandlungshinweise, Lagerung, Normen sowie sämtliche weiteren technischen Parameter und charakteristischen physikalischen Daten.
Fehlende, unrichtige oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keinerlei Verpflichtung unsererseits, weder hinsichtlich Erfüllung oder Gewährleistung noch hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche. - Weicht die Bestellung des Kunden von unserem Angebot ab, muss der Kunde die Abweichungen ausdrücklich kennzeichnen.
- Wir sind berechtigt, weitere Informationen zur ordnungsgemäßen Ausführung der Bestellung einzuholen.
- Bestellungen sollten schriftlich oder elektronisch (z. B. per EDI) erfolgen; mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen erfolgen auf Risiko des Kunden.
- Storniert der Kunde eine bereits von uns angenommene Bestellung, sind wir berechtigt, 10 % des Waren- oder Leistungspreises als Aufwandsentschädigung und entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen tatsächlich niedriger waren.
§ 4 Abrufaufträge
- Bei Abruflieferverträgen sind uns verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Liefertermin mitzuteilen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, diese Frist z. B. aufgrund von Materialbeschaffungszeiten zu verlängern.
- Zusatzkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Termin oder Menge durch den Kunden entstehen, trägt der Kunde; dabei sind unsere Kalkulationen maßgeblich.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Abrufaufträge innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung zur Abnahme bedarf. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Waren oder Leistungen in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 5 Änderungen
- Änderungen an den Waren oder Leistungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gewünscht werden, bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
- Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an den Waren oder Leistungen im zumutbaren Rahmen vorzunehmen, sofern wir erforderliche Informationen nicht erhalten oder fehlerhafte Informationen erhalten haben. Negative Folgen aufgrund fehlender oder unzutreffender Informationen, insbesondere Mehrkosten oder Schäden, trägt der Kunde.
- Technische Änderungen an den Waren oder Leistungen, die den Vertragszweck nicht gefährden, behalten wir uns vor.
- Branchenübliche Mengenabweichungen sind zulässig.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern dadurch die Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Vertragszweck nicht gefährdet ist. Diese dürfen gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Liefer- oder Leistungszeit
- Wenn für die Waren oder Leistungen eine Frist vereinbart wurde, beginnt diese mit dem Versand unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind und sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden – wie z. B. die Beschaffung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Bescheinigungen oder die Leistung einer Anzahlung – ordnungsgemäß erfüllt wurden; Gleiches gilt für Liefertermine.
- Bei einvernehmlichen Änderungen der Waren oder Leistungen müssen neue Fristen und Liefertermine für die betreffenden Waren oder Leistungen vereinbart werden.
Dies gilt auch, wenn nach Vertragsschluss erneut über die Waren oder Leistungen verhandelt wird, ohne dass es zu Änderungen kommt. - Lieferfristen und -termine für Waren und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir rechtzeitig und ordnungsgemäß mit einwandfreien Rohstoffen beliefert werden und keine unvorhersehbaren Produktionsprobleme auftreten.
- Die Lieferfrist für Waren oder Leistungen gilt als eingehalten, wenn die Waren oder Leistungen bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen haben oder dem Frachtführer an unserem Werk übergeben wurden oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Ist eine Abnahme vorgesehen (und wird die Ware oder Leistung nicht berechtigt zurückgewiesen), ist der Tag der Abnahme maßgeblich; sofern keine Abnahme vereinbart wurde, ist die Mitteilung über die Abnahmebereitschaft entscheidend.
- Wir sind berechtigt, Waren oder Leistungen auch vor dem vereinbarten Termin zu liefern bzw. zu erbringen.
§ 7 Annahmeverzug des Kunden
- Nimmt der Kunde die Waren oder Leistungen nicht zum vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der vereinbarten Frist ab oder bleibt er einem vereinbarten Abnahmetermin aus Gründen fern, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, sind wir berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Insbesondere sind wir berechtigt, dem Kunden Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Waren- oder Leistungspreises pro angefangenem Monat zu berechnen, maximal jedoch 5 % des Gesamtpreises.
Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlichen Lagerkosten höher oder niedriger waren. - Darüber hinaus sind wir berechtigt, einen geeigneten Lagerort auf Kosten und Gefahr des Kunden auszuwählen und die Waren oder Leistungen auf dessen Kosten zu versichern.
- Sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, können wir pauschal 15 % des Preises als Schadensersatz fordern – unbeschadet des Rechts, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen –, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Störung.
Als höhere Gewalt gelten Umstände, die zwar eintreten, für die wir jedoch nicht verantwortlich sind, wie z. B. Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsbehinderungen, behördliche Anordnungen, Betriebsschließungen oder schwerwiegende Betriebsstörungen wie Material- oder Energieengpässe – sowohl bei uns als auch bei unseren Subunternehmern oder Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Verzug befinden, als diese Umstände eintreten.
Wir werden den Kunden unverzüglich über Beginn und Ende solcher Störungen informieren.
Verzögern sich Waren oder Leistungen um mehr als sechs Wochen, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, den Vertrag in dem von der Verzögerung betroffenen Umfang zu kündigen.
Eine Schadensersatzpflicht der Vertragsparteien aufgrund solcher Umstände besteht nicht.
§ 9 Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in Euro, netto „ab Werk“, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Fracht, Versand, Zölle, Montage, Versicherung und Bankspesen werden gesondert berechnet.
Eine Transportversicherung der Waren oder Leistungen erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden. - Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis in zumutbarem Umfang zu ändern, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen – insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen – eintreten. Auf Verlangen weisen wir dem Kunden die Ursachen für die Preisänderung nach.
- Wir sind ebenfalls berechtigt, den Preis in angemessenem Umfang zu ändern, wenn sich vor oder während der Ausführung des Auftrags Änderungen ergeben, die auf unzutreffenden Angaben oder Unterlagen des Kunden beruhen oder wenn dieser nachträglich Änderungen wünscht.
- Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Diese ist nicht zu verzinsen.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
Skonti und sonstige Nachlässe werden nur bei gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. - Die Begleichung durch Wechsel bedarf einer vorherigen gesonderten Vereinbarung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel gilt nur erfüllungshalber und erst dann als erfolgt, wenn diese vorbehaltlos eingelöst wurden.
- Hat der Kunde mehrere offene Rechnungen bei uns und erfolgt eine Zahlung nicht unter Angabe der zugehörigen Rechnung, sind wir berechtigt, die Zuordnung der Zahlung zu bestimmen.
- Im Falle des Zahlungsverzugs, bei Stundung oder Teilzahlung sind wir berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., zu berechnen und weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, bis alle offenen Forderungen beglichen sind. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
- Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden – z. B. durch wiederholten Zahlungsverzug, Rücklastschriften oder Scheckrückgaben – sind wir berechtigt, Sicherheiten oder Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Lieferungen einzustellen.
Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde offenkundig nicht zur Sicherheitsleistung in der Lage ist, etwa bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. - Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Eine Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer Zustimmung. - Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn wir trotz schriftlicher Mahnung eine wesentliche Vertragspflicht aus demselben Vertragsverhältnis verletzt und keine angemessene Sicherheit geleistet haben.
Ist eine von uns erbrachte Leistung unstreitig mangelhaft, darf der Kunde lediglich einen im Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Beseitigungskosten angemessenen Teil des Rechnungsbetrags zurückhalten. - Zahlungsfristen bleiben auch bei nicht von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen bestehen.
- Zur Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen benötigen wir vom Kunden eine sogenannte Gelangensbestätigung. Der Kunde verpflichtet sich daher, nach Erhalt der Vertragsware schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer die Ware im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.
- Sollte in unserer Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen sein, insbesondere weil wir von einer steuerfreien „innergemeinschaftlichen Lieferung“ gemäß § 4 Nr. 1 b in Verbindung mit § 6a UStG ausgegangen sind, und wir nachträglich zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet werden (§ 6a Abs. 4 UStG), verpflichtet sich der Kunde, uns den nachträglich auferlegten Steuerbetrag zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im In- oder Ausland handelt.
- Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Eine Verzinsung dieser Vorauszahlung erfolgt nicht.
§ 10 Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für die im Auftrag genannten Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
- Die Gefahr des Untergangs, Verlusts oder der Beschädigung der Waren oder Leistungen geht mit der Mitteilung über deren Fertigstellung auf den Kunden über. Wurde der Versand vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware versendet oder einem Frachtführer übergeben wurde.
- Ist eine Abnahme erforderlich, ist diese für den Gefahrenübergang maßgeblich. Die Abnahme hat unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin zu erfolgen; wurde kein Termin vereinbart, ist die Abnahme nach Mitteilung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen.
Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
Verzögert sich die Abnahme oder unterbleibt sie aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr an dem Tag auf den Kunden über, an dem ihm die Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde. In diesem Fall gilt die Abnahme zwei Wochen nach dieser Mitteilung als erfolgt. - Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen sind vom Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei an uns zurückzugeben. Für Verlust oder Beschädigung der Leihverpackung haftet der Kunde.
Leihverpackungen dürfen nicht zweckentfremdet oder zur Lagerung anderer Waren verwendet werden. Sie dürfen ausschließlich für den Transport der gelieferten Ware verwendet werden. Aufgebrachte Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden. - Bei Transportschäden oder -verlusten ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Untersuchung vorzunehmen und uns über das Ergebnis zu informieren. Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen.
§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen unverzüglich nach Lieferung auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen und uns erkannte Mängel oder Schäden unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist auch dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gelten die Waren oder Leistungen hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
Mängelanzeigen sind schriftlich zu erheben. Eine Mitteilung in Textform, z. B. per E-Mail, genügt nicht. - Mangelhafte Waren oder Leistungen dürfen nicht verwendet werden. War ein Mangel bei der Annahme der Ware oder bei der Erbringung der Leistung nicht erkennbar, so ist jede weitere Nutzung nach Entdeckung des Mangels sofort einzustellen.
- Der Kunde hat uns angemessen Zeit zur Prüfung des Mangels einzuräumen. Bei unberechtigten Mängelrügen behalten wir uns vor, dem Kunden die uns entstandenen Überprüfungskosten in Rechnung zu stellen.
- Die Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
§ 12 Gewährleistung
- Wenn unsere Waren oder Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Mangel aufwiesen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben, Ersatz zu liefern oder dem Kunden eine Gutschrift zu erteilen.
Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist oder unverhältnismäßig großer Schaden droht, ist der Kunde – nach sofortiger Anzeige an uns und sofern wir die Nacherfüllung innerhalb einer von ihm gesetzten kurzen Frist verweigern – berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. - Produkte mit Saatgut, lebenden Pflanzen oder Hydrosaaten müssen nach den Angaben des Herstellers und/oder gemäß gärtnerischer Grundsätze so bewässert bzw. behandelt werden, dass sie bis zum Erreichen eines akzeptablen Zustands gemäß den geltenden DIN-Normen, insbesondere den aktuellen Fassungen von DIN 18917 Abs. 6.2, DIN 18917 Abs. 7.2 und DIN 18918 Abs. 11.2 oder entsprechenden Ersatznormen, anwachsen und sich am Endstandort weiterentwickeln können.
- Ansprüche des Kunden wegen unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung der Produkte sind ausgeschlossen.
Dies gilt auch, wenn der Schaden durch besondere Eigenschaften des Bodens oder andere Bedingungen im Anwendungsbereich verursacht wurde, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen. - Saatgut, Dünger und andere Materialien müssen so gelagert und aufbewahrt werden, dass sie vor schädlichen Umwelteinflüssen – insbesondere Schmutz, Fremdbestäubung oder sonstiger Kontamination, Frost, Feuchtigkeit, Licht und Hitze – geschützt sind.
- Werden unsere Produkte verwendet – insbesondere eingebaut, montiert oder verfüllt –, sind die Montageanleitungen und weiteren technischen Informationen des Herstellers zwingend zu beachten. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Anweisungen und Informationen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
- Werden unsere Produkte mit Produkten des Kunden oder mit Produkten anderer Hersteller bzw. Dritter vermischt oder verbunden, übernehmen wir keine Haftung für daraus resultierende Schäden am Vertragsprodukt, an den Produkten des Kunden oder Dritter, es sei denn, der Schaden wurde durch einen Mangel an unserem Produkt oder eine andere von uns zu vertretende Vertragsverletzung verursacht.
- Handelt es sich bei den gelieferten Waren um Fremdprodukte oder werden Fremdprodukte in unsere Produkte eingebaut oder anderweitig verwendet, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche zu beschränken. Scheitert die Befriedigung des Kunden aus der abgetretenen Forderung oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchsetzbar, stehen dem Kunden die Rechte gemäß Absatz 1 wieder zu.
- Ansprüche des Kunden auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – sind ausgeschlossen, wenn sich diese dadurch erhöhen, dass die Waren oder Leistungen nachträglich an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurden.
- Für Ersatzleistungen und nachgebesserte Waren gelten dieselben Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferten Waren oder Leistungen.
- Ausgewechselte Teile gehen in unser Eigentum über.
§ 13 Rechtsmängel
- Aufträge, die auf Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben des Kunden beruhen, werden auf dessen Risiko ausgeführt.
Sollten durch die Ausführung solcher Aufträge Schutzrechte Dritter verletzt werden, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen der Rechtsinhaber frei. Darüber hinaus trägt der Kunde alle daraus entstehenden Kosten und Schäden. - Unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten ist ausgeschlossen, wenn diese auf der Verwendung der Waren oder Leistungen in einer bestimmten Weise oder in Verbindung mit anderen Produkten beruhen.
- Bei Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt:
– die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen
– oder die Ware oder Leistung in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so zu ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. - Unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter erstreckt sich ausschließlich auf solche Schutzrechte, die in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
§ 14 Haftung
- Wir haften für Verbindlichkeiten des Unternehmens nur bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir auch für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
In den vorgenannten Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. - Bei zugesicherten Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Der Versicherungsschutz entspricht den Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Deckungssumme beträgt EUR 2 Millionen je Versicherungsjahr.
- Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen, wegen Körperverletzung sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Regelungen.
- Für deliktische Ansprüche haften wir im Rahmen der vertraglichen Haftung; vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten auch für solche Ansprüche gegenüber dem Kunden.
- Jede weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist ausgeschlossen.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur, soweit der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seine eigene Haftung gegenüber seinen Kunden wirksam beschränkt hat.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Kollegen, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Ist unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt, verpflichtet sich der Kunde außerdem, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Kunde verpflichtet sich, uns etwaige Ansprüche Dritter unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns die Möglichkeit einzuräumen, sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen zu führen.
§ 15 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an unseren Produkten, Leistungen oder Werkleistungen sowie daraus resultierenden Schäden beträgt ein Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die vorstehende Verkürzung der Verjährung gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. - Die in Nummer 1 Satz 1 genannte Verjährungsfrist gilt ebenfalls nicht in Fällen von Arglist, wenn wir einen Mangel vorsätzlich verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung oder Freiheitsentziehung einer Person, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
- Maßnahmen der Nacherfüllung führen weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährung für die ursprünglich erbrachte Leistung.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren und erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Wird unsere Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt mit fremdem Eigentum, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache gemäß § 947 BGB.
- Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass das fremde Eigentum als Hauptsache anzusehen ist, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren oder Leistungen zum Wert der übrigen Waren oder Leistungen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Erwerben wir aufgrund unserer Waren oder Leistungen das Eigentum an einer Sache, bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bei uns vorbehalten.
- Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sorgfältig zu verwahren, erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und diese Waren auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Ansprüche aus etwaigen Schadensfällen sind an uns abzutreten.
- Der Kunde ist berechtigt, die sich in unserem (Mit-)Eigentum befindliche Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt. In diesem Fall tritt der Kunde einen entsprechenden Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf an uns ab – in Höhe des Werts der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Leistung am Gesamtwert der veräußerten Ware. Der Kunde bleibt auch nach dieser Abtretung zum Forderungseinzug berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
- Das Recht des Kunden, über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. In diesen Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne Fristsetzung zurückzunehmen.
- Der Kunde hat uns unverzüglich über Gefährdungen der Vorbehaltsware zu informieren, insbesondere im Fall von Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Auf Verlangen hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Waren sowie über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer über die Abtretung zu informieren. Der Kunde unterstützt uns bei allen Maßnahmen zum Schutz unseres (Mit-)Eigentums und trägt die daraus entstehenden Kosten.
- Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an allen Waren des Kunden zu, die sich aufgrund des Vertrages in unserem Besitz befinden. Dieses Pfandrecht kann auch für frühere Lieferungen geltend gemacht werden, sofern diese im Zusammenhang mit den betroffenen Waren oder Leistungen stehen. Das Pfandrecht gilt auch für andere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Es gelten die §§ 1204 ff. BGB sowie § 50 Abs. 1 InsO entsprechend.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl freizugeben.
§ 17 Vertraulichkeit
- Der Kunde verpflichtet sich, alle schützenswerten Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln.
Nicht unter die Vertraulichkeitspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder bei denen der Vertragspartner nachweisen kann, dass sie ihm bereits vor Offenlegung durch uns bekannt waren.
Der Kunde stellt sicher, dass auch sein Personal entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegt. - Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen sowie sonstigen (technischen) Unterlagen und Informationen vor.
- Die dem Kunden überlassenen Unterlagen dürfen nur im Rahmen des betrieblichen Erfordernisses und unter Beachtung urheberrechtlicher Vorschriften vervielfältigt werden.
Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vollständig noch auszugsweise Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden. - Eine – auch teilweise – Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig; der Kunde verpflichtet diese Dritten zur Vertraulichkeit in gleichem Umfang.
- Eine werbliche Bezugnahme auf die Geschäftsbeziehung mit uns durch den Kunden ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichkeit auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten.
§ 18 Risiko der Export- und Importfähigkeit
Sofern der Export der bestellten Produkte nicht ausdrücklich mit uns vereinbart wurde, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob für die von uns gelieferten Produkte eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
Das Risiko, ob die bestellten Produkte exportiert oder importiert werden dürfen, trägt der Kunde. Es obliegt dem Kunden, dies eigenverantwortlich zu prüfen – beispielsweise durch eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main.
§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der Gerichtsstand des Kunden.
- Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG („Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“) ist ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Wir sind berechtigt, Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verarbeiten.
§ 20 Kontaktdaten
Internationale Geotextil GmbH
Am Bahnhof 54
27239 Twistringen
Deutschland
Geschäftsführer: Thomas Roess
Telefon: +49 4243 9288-20
Telefax: +49 4243 9288-22
E-Mail: info@igg.de
Internet: www.igg.de
Registergericht: Amtsgericht Walsrode, HRB 110856